Jeder festangestellte Arbeitnehmer hat ab dem ersten Arbeitstag einen rechtlichen Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge (kurz “bAV”). Das bedeutet aber nicht, dass jedes Unternehmen die Beiträge für eine Betriebsrente zahlen muss. Wie es in der Vergangenheit bei größeren Firmen und Konzernen viele Jahre üblich war. Im Gegenteil: Betriebsrenten, die allein das Unternehmen für seine Mitarbeiter finanziert und organisiert (Kurz “Direktzusage” genannt), sind ein Auslaufmodell.
Aber Firmen sind gesetzlich verpflichtet, ihren Beschäftigten mindestens einen “externen Anbieter” von Betriebsrenten zu vermitteln. Die Kosten für solche betrieblich organisierten Sparverträge sind in aller Regel niedriger als beim privaten Abschluss, die Renditen dadurch höher.
Und so wird gespart: Meist wird ein Teil des Jahresgehaltes – etwa vom Monatslohn oder auch Urlaubs-, Weihnachtsgeld oder Sonderzahlungen – in die bAV “umgewandelt” (Fachausdruck: “Entgeltumwandlung”). Weil der Arbeitgeber das Geld in der Regel direkt aus dem Bruttogehalt überweist, hat das steuerliche Vorteile. Man kann genherell sagen, dass ca 50% des Beitgrages durch staatliche Förderung gezahlt wird. Hierbei können jährlich 8% der Beitragsbemessungs-grenze in ein bAV-Produkt eingezahlt werden. Hierbei ist zu beachten dass nur 4% der Beitragsbemsseungsgrenze Steuer- und Sozialabgabenfrei sind. Seid 2019 ist der Aarbeitgeber verpflichtet bei Neuabschluss einer baV 15% des Arbeitnnehmerbeitrages zusätzlich in den Vertrag einzuzahlen. Ab 2022 gilt dies auch für alle Verträge, die vor dem 31.12.2018 abgeschlossen wurden.
Zum Rentenbeginn kann der bAV-Sparer dann zwischen einer monatlichen Rente und der Auszahlung der Summe im Ganzen oder in Teilen wählen. Dem Arbeitnehmer wird seine Rente also garantiert ausgezahlt – auch bei einem Arbeitgeberwechsel. Und auch bei plötzlicher Arbeitslosigkeit wird das bis dahin angesparte Guthaben nicht von den Sozialämtern angetastet, es ist Hartz-IV-sicher. Wie alle anderen Rentenbezüge wird aber auch die betriebliche Altersversorgung ab Rentenbeginn besteuert.
Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (zum 01.01.2018) können Tarifpartner im Tarifvertrag das sogenannte “Sozialpartnermodell” als bAV vereinbaren. Hierbei kann zum Ende des Vertrages nuzr eine monatlikche Rente bezogen werden und diese kann unter Umständen im Laufe des Rentenbezugs fallen.