Die staatlich geförderten Vorsorgeprodukte sind im Zuge der großen Rentenreform in 2001 entstanden und sollen unter anderem das sinkende Rentenniveau des Eckrentners kompensieren. Diese Formen der Altersvorsorge unterliegen besonderen Regelungen. Dazu gehört, dass eine staatlich geförderte Altersvorsorge nicht beliehen, veräußert oder vererbt bzw. verpfändet werden kann. Ausnahmen sind, unter Einhaltung bestimmter Regeln, möglich.Sollte der Versicherungsnehmer im Laufe seines Arbeitslebens bedürftig werden („Hartz-IV-Sicherheit“), kann das staatlich geförderte Altersvorsorgevermögen nicht angerechnet werden. Das angesparte Kapital soll ausschließlich zur Altersversorgung des Sparers dienen. Der Sparer kann während der Laufzeit nicht auf sein vorhandenes Kapital zugreifen. Auch hier gibt es Ausnahmen. In der Regel ist der geförderte Beitrag zurück zu zahlen. | Informationen & Vergleichsrechner
Basisrente (Rüruprente)Riesterrentebetriebliche Altersvorsorge |
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